Allgemeine Geschäftsbedingungen für Beförderungsleistungen im Rahmen des Bedarfsverkehr-Projekts „WienMobil Hüpfer"
gültig ab 02.09.2024
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für die Beförderungen von Personen („Kund*innen“) im Rahmen des On-Demand-Bedarfsverkehrs „WienMobil Hüpfer“. Die Beförderung erfolgt durch die Wiener Lokalbahnen Verkehrsdienste GmbH („WLV“) im Auftrag und im Namen der WIENER LINIEN GmbH & Co KG („WL“).
Sämtliche Beförderungsleistungen erfolgen auf Basis der Beförderungsbedingungen der Wiener Linien (https://www.wienerlinien.at/befoerderungsbedingungen) in der jeweils gültigen Fassung, ergänzt durch diese AGB. Bei Widersprüchen gelten diese AGB vorrangig.
Mit der Bestellung einer Beförderungsleistung erklären die Kund*innen, einen Beförderungsvertrag abschließen zu wollen, die Beförderungsbedingungen der Wiener Linien und diese AGB zu kennen und mit diesen einverstanden zu sein. Allfällige allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden oder abweichende Erklärungen gelten als nicht vereinbart.
2. Fahrkarten
Für die Nutzung von WienMobil Hüpfer ist eine Fahrkarte laut Punkt C. der Beförderungsbedingungen der WL vorzuweisen. Die Kontrolle erfolgt durch die Fahrer*innen der Hüpfer-Fahrzeuge vor Fahrtantritt. Kann die*der Kund*in vor Fahrtantritt keine Fahrkarte vorweisen, ist eine Beförderung nicht möglich.
3. Fahrtenbestellung
Kund*innen haben sich in den jeweiligen Apps zu den dort genannten Nutzungsbedingungen zu registrieren. Fahrten werden im Vorhinein ausschließlich über diese Apps gebucht. Mit der Bestellung der Beförderungsleistung erklären die Kund*innen verbindlich ihr Vertragsangebot.
Der Auftrag kommt mit Bestätigung der Bestellung auf elektronischem Weg (via App, SMS oder E-Mail) oder durch die tatsächliche Erbringung der Beförderungsleistungen zustande.
Kund*innen sind verpflichtet, die Buchungsbestätigung unverzüglich zu prüfen. Weicht diese von der Bestellung ab, so gelten diese Abweichungen als von den Kund*innen genehmigt, wenn diese nicht umgehend nach deren Übermittlung etwas Anderes erklären. Die Fahrer*innen sind berechtigt, die Buchungsbestätigung vor Antritt der Fahrt zu kontrollieren und bei fehlender oder fehlerhafter Buchung die Beförderung zu verweigern. Die WL behalten sich vor, Aufträge nicht anzunehmen.
Fahrer*innen der WLV sind nicht zur Abgabe von Zusagen, Angeboten oder Entgegennahme von Aufträgen und Mitteilungen, welcher Art auch immer, für WL ermächtigt.
4. Leistungserbringung
Die Beförderungsleistungen werden nach Maßgabe des jeweiligen Einzelauftrages sowie der technisch und tatsächlich möglichen und rechtlich zulässigen Rahmenbedingungen erbracht. Insbesondere besteht keine Verpflichtung zur Beförderung, wenn diese durch Umstände verhindert wird, die die WL bzw. WLV nicht zu vertreten haben und nicht abwenden können („höhere Gewalt“), oder wenn eine vorübergehende Betriebsunterbrechung aufgrund betrieblicher Erfordernisse oder sich aus dem laufenden Betrieb ergebender Erkenntnisse notwendig ist. Ebenso ist eine Fahrt nur möglich, wenn die Kapazität der eingesetzten Fahrzeuge ausreicht und die*der Fahrer*in nicht aufgrund von Auslastung der vorhandenen Sitzplätze die Beförderung ablehnt.
Die Kund*innen nehmen zur Kenntnis, dass es insbesondere aufgrund unvorhersehbarer Umstände (Softwareausfälle, Unfälle, Staus, Unwetter, Demonstrationen, etc.) selbst bei größtmöglicher Sorgfalt und bei bestmöglicher Koordination der Ressourcen zu Verspätungen oder Ausfällen kommen kann. Zur Vermeidung von Verspätungen oder Ausfällen aus vorgenannten Gründen sind die WL bzw. WLV nicht verpflichtet, zusätzliche Ressourcen von Dritten zu beschaffen. Derartige Verspätungen oder Ausfälle berechtigen die Kund*innen nicht zum Vertragsrücktritt.
5. Fahrzeugausstattung, Beförderung von Kindern
Das eingesetzte Fahrzeug darf maximal von der Anzahl an Personen benutzt werden, für die dieses zugelassen ist (insgesamt maximal sechs Sitzplätze, bei Beförderung einer*s Rollstuhlfahrer*in/ nur maximal fünf Sitzplätze).
Kinder sind abhängig von deren Alter in den hierfür vorgeschriebenen Kindersitzen zu befördern. Kinder bis zum dritten Lebensjahr können nur befördert werden, wenn eine geeignete Babyschale/Kindersitz mitgebracht wird. Für Kinder unter einer Körpergröße von 150 cm stehen in beschränktem Maße Sitzerhöhungen in den Fahrzeugen zur Verfügung. Sofern kein entsprechender Kindersitz vorhanden ist, können Kinder nicht befördert werden.
Kinder unter sechs Jahren dürfen nur in Begleitung eines Erwachsenen befördert werden. Kinder zwischen sechs Jahren und bis zum vollendeten 14. Lebensjahr können alleine fahren, wenn die Fahrt von einem Erziehungsberechtigten gebucht wurde. Die Erziehungsberechtigten trifft die Aufsichtspflicht für Kinder, für die sie Fahrten buchen. Eine Buchung im eigenen Namen ist ab dem vollendeten 14. Lebensjahr möglich.
6. Haftung
Die Haftung der WL ist für Schadenersatzansprüche aller Art ausgeschlossen, soweit nicht grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln vorliegt. Dies gilt nicht für Personenschäden.
Die WL haften insbesondere dann nicht für die rechtzeitige Bereitstellung des bestellten fahrbereiten Fahrzeugs, wenn Umstände höherer Gewalt vorliegen (zB Streik, Demonstrationen, Epidemien, etc).
Die WL haften nicht für Ansprüche von Kund*innen und Fahrgästen, die sich zur vereinbarten Abfahrtszeit bzw bei allfälligen Zwischenaufenthalten nicht rechtzeitig zu der vom Lenker bekanntgegebenen Abfahrtszeit am Abfahrtsort einfinden. Ebenso besteht keine Haftung für ein verspätetes Eintreffen in Zwischenaufenthalten oder am Ziel.
Allfällige Beschwerden bezüglich Mängel bei der Durchführung der Beförderung sind binnen 14 Tagen schriftlich geltend zu machen.
7. Gepäck/Kinderwagen/Rollstuhl/Tiere
Hinsichtlich Handgepäck gilt Punkt I. der Beförderungsbedingungen. Sämtliches Gepäck wird nach vorhandenen Kapazitäten transportiert. Die Kund*innen haben selbständig dafür Sorge zu tragen, dass das Gepäck in das Fahrzeug verladen wird.
Es liegt im Ermessen der Fahrer*innen, Personen von der Fahrt auszuschließen, wenn das Gepäck die in den Beförderungsbedingungen festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt.
Im Fahrzeug verbliebenes Gepäck oder sonstige Gegenstände werden für die Dauer von vier Wochen nach Leistungserbringung in den Geschäftsräumlichkeiten der WLV (7. Haidequerstraße 6, 1110 Wien) hinterlegt. Diese Gegenstände werden gegen einen entsprechenden Eigentumsnachweis an den Eigentümer ausgefolgt. Im Anschluss werden die Fundsachen an das Fundservice der Stadt Wien übergeben.
Die Mitnahme von Fahrrädern ist aufgrund der Fahrzeuggröße nicht erlaubt.
Die Beförderung von Kleinkindern in Kinderwägen ist aus Sicherheitsgründen nicht erlaubt. Kinderwägen können als Gepäckstücke in zusammengeklapptem Zustand mittransportiert werden, wenn hierfür ausreichend Platz im Fahrzeug vorhanden ist. Die Fahrer*innen sind berechtigt, die ordnungsgemäße Mitnahme von Kinderwägen zu überprüfen und, falls eine sichere Verstauung des Kinderwagens nicht möglich ist, eine Mitnahme zu untersagen.
Ein Rollstuhl, insb. dessen Räder, muss so beschaffen sein, dass die Fahrzeugrampe problemlos allein bewältigt werden kann. Zudem ist Voraussetzung für die Beförderung, dass der Rollstuhl im Fahrzeug ausreichend gesichert werden kann. Der Rollstuhl muss über eine funktionierende Feststelleinrichtung verfügen. Bei der Fahrt muss der Rollstuhl an dem dafür vorgesehenen Aufstellplatz in der vorgesehenen Richtung abgestellt, die Bremse gezogen und die vorgesehene Fixierung eingerastet werden.
Kleine, ungefährliche Haustiere dürfen in den Fahrzeugen in einem geschlossenen Behältnis (zB Tragekorb für Katzen) mitgenommen werden. Diese Tiere müssen so verwahrt werden, dass Verletzungen und Verunreinigungen von anderen Fahrgästen ausgeschlossen werden können. Der Transport von Tieren außerhalb von geschlossenen Behältnissen ist nicht gestattet. Ausgenommen sind Assistenzhunde (das sind Signal-, Service- und Blindenführhunde), die als solche gekennzeichnet sind. Diese dürfen mitgeführt werden, ohne in geschlossenen Behältnissen aufbewahrt werden zu müssen, und es besteht weder Leinen- noch Maulkorbpflicht.
8. Fahrgastverhalten
Kund*innen haben die Fahrzeuge schonend zu benützen und die gesetzlichen Vorschriften sowie die Ordnungsvorschriften im Fahrzeug einzuhalten. Insbesondere sind die Kund*innen verpflichtet, einen Sitzplatz einzunehmen und sich anzuschnallen. Auf andere Fahrgäste (insbesondere ältere und gebrechliche Personen, Personen mit Kleinkindern, schwangere Frauen) ist Rücksicht zu nehmen.
Die Kund*innen sind verpflichtet, eine pünktliche und gefahrlose Leistungserbringung zu ermöglichen und die Anweisungen der Mitarbeiter*innen der WL und der im Auftrag von WL tätigen Mitarbeiter*innen der WLV zu befolgen. Insbesondere sind Adressen, Abholungszeiten und/oder Änderungen sowie besondere Bedürfnisse (zB Rollstuhlbeförderung, Notwendigkeit einer Begleitperson, besondere Sicherungsmaßnahmen etc) richtig und vollständig anzugeben und einzuhalten.
Im Falle einer Verspätung oder Verhinderung der Kund*innen liegt die Wartezeit im Ermessen der WLV.
9. Rechtswahl, Gerichtsstand
Für sämtliche Streitigkeiten aus dem Beförderungsvertrag oder dessen Auslegung ist das sachlich zuständige Gericht in 1030 Wien zuständig.
Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen.