Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für alle Gelegenheitsverkehrsbestellungen der Wiener Linien GmbH & Co KG
- Die angebotene Leistung umfasst die Vermietung von Straßenbahnen an Kunden.
- Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, gelten unsere, der Besteller*in bekannt gegebenen AGB. Die Besteller*In stimmt zu, dass im Falle der Verwendung von AGB durch sie/ihn im Zweifel von unseren Bedingungen auszugehen ist.
- Zusätzlich werden die Beförderungsbedingungen der Wiener Linien GmbH & Co KG Vertragsinhalt.
- Der Besteller nimmt zur Kenntnis, dass der vereinbarte Preis nur die vereinbarte Leistung umfasst. Durch den Besteller veranlasste Mehrleistungen werden zu unseren tagesaktuellen Standardtarifen (Preis laut Angebot/Auftragsbestätigung) verrechnet.
- Die Wiener Linien haften – außerhalb des Anwendungsbereichs des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes – lediglich für grob fahrlässiges und vorsätzliches Handeln. Von diesem Haftungsausschluss bzw. Haftungseinschränkung sind Personenschäden ausgenommen.
Ist die Besteller*in Unternehmer*in, gilt zusätzlich Folgendes: Im Falle grob fahrlässigen Handels ist die Haftung der Wiener Linien für Folgeschäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen. Die Beweislast für den Verschuldensgrad liegt bei der Besteller*in. Ersatzansprüche gegenüber Wiener Linien verjähren in 6 Monaten, jedenfalls in 10 Jahren nach Erbringung der Leistung. - Das Fahrzeug darf nur mit der Anzahl von Fahrgästen besetzt werden, für die es zugelassen ist. Die Anzahl der zugelassenen Personen ist im Angebot/der Auftragsbestätigung vermerkt.
- Veränderungen am und im gemieteten Fahrzeug der Wiener Linien sind nicht zulässig, das Anbringen von Plakaten am oder im Fahrzeug bedarf einer gesonderten Genehmigung der Wiener Linien.
- Der Einbau von privaten Ton- und Lichtanlagen, insbesondere Laserlichtanlagen ist nur nach ausdrücklicher Genehmigung seitens der Wiener Linien GmbH & Co KG für eine zeitlich begrenzte Dauer erlaubt. Im Falle einer Genehmigung hat die Montage sowie die Entfernung der Anlage sach- und fachgerecht durch die Besteller*in zu erfolgen. Schäden, die durch die Anbringung, Entfernung oder Nutzung der Anlage entstehen, sind der Wiener Linien GmbH & Co KG durch die Besteller*in zu ersetzen. Weiters hat die Inbetriebnahme der Anlage unter Aufsicht der Besteller*in zu erfolgen.
- Jeder Reisende kann auf eigene Gefahr Gegenstände, die er mühelos im Bereich des eigenen Platzes unterbringen kann, kostenlos mitnehmen. Für Geld oder Wertgegenstände wird keine Haftung übernommen.
- Wenn ein Fahrgast das Fahrzeug oder dessen Ausrüstungsgegenstände verunreinigt oder beschädigt, hat der Besteller für die Reinigungs- bzw. Instandsetzungskosten, sowie den damit eventuell verbundenen Verdienstausfall durch Stehzeit, aufzukommen. Nach Übermittlung einer Aufstellung der notwendigen Instandsetzung- oder Reinigungsarbeiten, ist der Betrag innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt des Aufstellungsschreibens durch den Besteller an die Wiener Linien GmbH & Co KG zu überweisen.
- Kleine, ungefährliche Tiere dürfen mitgenommen werden. Diese Tiere müssen in einem geschlossenen Behältnis (zB ein Tragekorb für Katzen) so verwahrt werden, dass Verletzungen und Verunreinigungen von anderen Fahrgästen ausgeschlossen werden können. Hunde außerhalb eines geschlossenen Behältnisses brauchen Maulkorb und Leine. Für Assistenzhunde (das sind Signal-, Service- und Blindenführhunde), die als solche gekennzeichnet sind, besteht weder Leinen-, Maulkorb- noch Fahrkartenpflicht.
- Die vereinbarte Rückkunftszeit kann auf Wunsch des Bestellers nur dann überschritten werden, wenn dies aus betriebsinternen Gründen der Wiener Linien, sowie unter Beachtung der arbeitsrechtlichen Vorschriften möglich ist. Die dadurch entstandene Mehrleistung wird nach den jeweils gültigen Tarifen verrechnet (siehe Punkt 1).
- Kein Rücktrittsrecht nach dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz, kurz: FAGG: Da es sich um eine Dienstleistung im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen handelt und für die Leistungserbringung der Wiener Linien ein bestimmter Zeitpunkt oder Zeitraum vorgesehen ist, liegt eine Ausnahme vom gesetzlichen Rücktrittsrecht vor. Aufgrund der Ausnahmebestimmung im § 18 Abs 1 Z 10 FAGG, besteht daher kein 14-tägiges Rücktrittsrecht! Beachten Sie, dass eine (kostenpflichtige) Stornierung der Buchung weiterhin möglich bleibt (siehe gleich Punkt 14.)
- Eine Stornierung des Auftrages kann nur schriftlich bis mindestens einen Tag vor Abfahrt zur Kenntnis genommen werden, es werden folgende Stornosätze verrechnet: bis 72 Stunden vor Fahrtermin kostenlose Stornierung möglich, ab 48 Stunden vor Fahrtermin 25 % der Auftragssumme, ab 24 Stunden vor dem Fahrtermin 50 % der Auftragssumme, am Tag der Fahrt 100 % der Auftragssumme.
- Der Fahrpreis ist binnen 8 Tagen nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug fällig. Einwendungen können nur innerhalb von 7 Tagen nach Empfang der Rechnung berücksichtigt werden.
- Die Besteller*in oder deren/dessen Bevollmächtigte*r ist verpflichtet, auf dem Fahrtauftrag Personenzahl, Zeit der Rückkunft, allfällige Routenänderungen und die Durchführung der Fahrt zu bestätigen.
- Dem Fahrpersonal ist während der Fahrdienstleistung die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen zur Einhaltung der max. Fahrzeiten zu gewähren.
- Die Wiener Linien behalten sich das Recht vor, das Fahrpersonal zu stellen und zu wechseln.
- Das Fahrpersonal ist berechtigt, von der vorgesehenen Strecke abzuweichen, wenn die Sicherheit dies erfordert.
- Über das Öffnen und Schließen der Fenster, der Lüftungseinrichtungen sowie der Betätigung der Heizung entscheidet das Fahrpersonal.
- Die Wiener Linien behalten sich das Recht vor, bei Fahrten zusätzliches Aufsichtspersonal auf Kosten des Bestellers einzuteilen.
- Bei Nichteinhaltung der angeführten Bedingungen durch die Fahrgäste hat das Fahrpersonal oder ein Aufsichtsorgan der Wiener Linien das Recht, die Fahrt jederzeit abzubrechen. Ein Recht auf Verminderung des vereinbarten Fahrpreises entsteht für den Besteller daraus nicht.
- Auf das Vertragsverhältnis ist ausschließlich österreichisches Recht [unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und aller Kollisionsnormen (Verweisungsnormen) des internationalen Privatrechts] anwendbar.
- Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist ausschließlich das am Sitz der Wiener Linien sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig.
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