Hausordnung: Regeln für ein gutes Miteinander in den Öffis

Jeden Tag nutzen etwa zwei Millionen Fahrgäste die Stationen und Fahrzeuge der Wiener Linien. Wo viele Menschen zusammenkommen, braucht es für ein angenehmes und konfliktfreies Miteinander ein gewisses Maß an Regeln und Rücksichtnahme. Die finden Sie in unserer Hausordnung und in den Beförderungsbedingungen.

Hausordnung und Beförderungsbedingungen

Die Hausordnung gilt im gesamten Stationsbereich ab dem Schriftzug des Stationsnamens im Ein- bzw. Ausgangsbereich bis zur Bahnsteigkante. Durch Betreten unserer gekennzeichneten Stationsanlage erklären Sie sich mit der Hausordnung der Wiener Linien einverstanden.

Die Beförderungsbedingungen der Wiener Linien bleiben von der Hausordnung unberührt. Mit dem Durchschreiten der Entwertersperren bzw. dem Einsteigen in unsere Fahrzeuge gelten zusätzlich unsere Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen.

Zu den Beförderungsbedingungen

Auf einen Blick

Wir möchten, dass sich unsere Fahrgäste in den Öffis sicher und wohl fühlen. Jede*r Einzelne kann mit etwas Rücksichtnahme zu einem angenehmen Miteinander beitragen. Daher finden sich im Mittelpunkt unserer Hausordnung vor allem die Punkte Sicherheit und Rücksicht. In den Öffis gilt:

  • Geltende Rechtsvorschriften sind einzuhalten.
  • Blindenleit- und Informationssysteme, Fluchtwege und Arbeitsräume der Wiener Linien sind zugänglich zu halten.
  • Abfälle sind in die entsprechend gekennzeichneten Behälter zu werfen.

Was ist nicht erlaubt?

Um die Sicherheit und das Wohlbefinden unserer Fahrgäste zu gewährleisten, ist es in unseren Fahrzeugen und Stationen verboten:

  • andere Fahrgäste zu belästigen oder zu gefährden
  • die öffentlichen Verkehrsmittel zu beschädigen und/oder zu beschmutzen
  • mit Fahrrädern, E-Bikes, Skateboards, Inlineskates, Scootern und dergleichen zu fahren
  • zu lärmen und/oder zu musizieren
  • zu betteln und/oder Waren anzubieten
  • Alkohol zu konsumieren
  • zu rauchen oder E-Zigaretten und dergleichen zu dampfen
  • Hunde ohne Beißkorb und Leine zu führen (ausgenommen sind Assistenzhunde, das sind Signal-, Service- und Blindenführhunde)
  • unsere Noteinrichtungen missbräuchlich zu verwenden.

Die Hausordnung der Wiener Linien im Detail

Gültig ab 1. März 2023

1. Geltungsbereich

Die Hausordnung gilt innerhalb der gesamten gekennzeichneten Stationsanlage ab dem Schriftzug des Stationsnamens im Ein- bzw. Ausgangsbereich bis zur Bahnsteigkante. Durch Betreten unserer gekennzeichneten Stationsanlage erklären Sie sich mit der Hausordnung der Wiener Linien einverstanden. Die Beförderungsbedingungen der Wiener Linien bleiben von der Hausordnung unberührt. Mit dem Durchschreiten der Entwertersperren bzw. dem Einsteigen in unsere Fahrzeuge gelten zusätzlich unsere Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen.

2. Begriffsbestimmungen

Assistenzhund

Assistenzhunde sind Signal-, Service- und Blindenführhunde, die als solche gekennzeichnet sind und im Behindertenpass des*/der Hundeführers/*in auch eingetragen sind. Für sie besteht weder Leinen-, noch Maulkorbpflicht.

Bahnbenützende

Bahnbenützende sind Fahrgäste und Personen, die Fahrgäste begleiten oder abholen, sowie alle sonstigen Personen, die sich nicht für Zwecke der Abwicklung des Betriebes und/oder des Verkehrs der Eisenbahn auf Eisenbahnanlagen und/oder in Schienenfahrzeugen aufhalten (zB. Personen die, die Station lediglich durchqueren, Reinigungspersonal).

Gekennzeichneter Stationsbereich

Die Kennzeichnung erfolgt mit dem Schriftzug des Stationsnamens im Ein-/Ausgangsbereich und/oder dem Hinweis auf die in dieser Station zugänglichen Linien (zum Beispiel U1, U2, 18, 62).

Gefährlicher Gegenstände bzw. Tiere

Unter gefährlichen Gegenständen bzw. Tieren verstehen wir Sachen, welche andere KundInnen der Wiener Linien und/oder Bahnbenützende behindern, verschmutzen, gefährden oder verletzen könnten.

3. Verboten im gekennzeichneten Bereich ist:

  1. jede Handlung, die einen reibungslosen Betriebsablauf verhindert und/oder die unsere Mitarbeiter*innen bei der Ausübung ihrer Arbeit stören könnte. Darunter fällt unter anderem auch:
    • jedes Verhalten, das die ruhige Privatsphäre anderer Menschen nachhaltig stört
    • jede Handlung, die ein pietätloses Verhalten darstellt
  2. das Versperren und/oder Einschränken von Flucht-, Rettungs- oder Verkehrswegen
  3. unsere Noteinrichtungen missbräuchlich zu verwenden
  4. das Sitzen und/oder Liegen auf dem Boden sowie auf nicht dafür vorgesehenen Einrichtungen der Wiener Linien
  5. das Rauchen (auch zB. das Dampfen von E-Zigaretten und dergleichen)
  6. das Lärmen und/oder Musizieren (Ausnahme: das von den Wiener Linien schriftlich genehmigte Musizieren auf ausgewiesenen Flächen) sowie das laute Abspielen von Tonträgern
  7. jede Handlung oder Tätigkeit, die eine Gefahr für andere Personen darstellt und/oder diese belästigt (zB. das Hantieren mit Feuer, scharfen und/oder spitzen Gegenständen und dergleichen)
  8. das Fahren mit Fahrzeugen und/oder Sportgeräten aller Art (zB. Fahrrädern, E-Bikes, Skateboards, Inlineskates, Scooter, E-Scooter, Mofa und dergleichen) ausgenommen Rollstühle
  9. der Konsum von alkoholischen Getränken (Ausnahme: in den dafür vorgesehenen Lokalitäten) und/oder illegalen Suchtmitteln
  10. das Betteln, Hausieren und/oder Campieren
  11. das Anbieten und/oder Verkaufen von Waren und/oder Dienstleistungen jeglicher Art ohne schriftliche Genehmigung der Wiener Linien
  12. das Führen von Schusswaffen, sowie das sichtbare Tragen von Waffen aller Art (Ausgenommen von dieser Regelung sind Organe der Exekutive (BMI), Finanzverwaltung (BMF) und Landesverteidigung (BMLV) während der Ausübung ihres Dienstes.)
  13. der Aufenthalt mit gefährlichen Gegenständen und/oder gefährlichen Tieren
  14. das Beschriften, Bemalen, Besprühen, Bekleben und/oder Beschmutzen von Wänden, Böden, Fahrzeugen und/oder anderen Flächen ohne schriftliche Genehmigung der Wiener Linien
  15. das Mitnehmen und/oder der Aufenthalt von Hunden ohne angelegten Maulkorb und Leine. Kleine, ungefährliche Haustiere müssen in einem geschlossenen Behältnis (zB. ein Tragekorb für Katzen) so verwahrt werden, dass Verletzungen und Verunreinigungen von anderen KundInnen ausgeschlossen werden können
  16. das Betreten und/oder Queren von Gleisanlagen
  17. das Beschädigen, Entwenden und/oder missbräuchliche Verwenden der Einrichtungen der Wiener Linien
  18. der Aufenthalt im Gefahrenraum zwischen Bahnsteigkante und Sicherheitslinie (ausgenommen beim Ein- und Aussteigen)
  19. das unbeaufsichtigte Abstellen von Gepäckstücken und/oder Gegenständen
  20. das Abstellen von Fahrrädern und/oder anderen Fahrzeugen
  21. das Verteilen von Flugblättern, Prospekten und/oder Handzetteln sowie Sammel- und/oder Unterschriftenaktionen ohne schriftliche Genehmigung der Wiener Linien
  22. die unsachgemäße Entsorgung von Abfällen
  23. das Fotografieren und/oder Filmen für kommerzielle Zwecke ohne schriftliche Genehmigung der Wiener Linien
  24. das Erregen öffentlichen Ärgernisses
  25. mit dem Kinderwagen, anderen Fahrzeugen (z.B. Rollstuhl) und/oder Sportgeräten die Rolltreppe zu benutzen
  26. den Anordnungen unserer Mitarbeiter*innen nicht Folge zu leisten

4. Genehmigung erforderlich

Wenn Sie in unseren Stationen

  • musizieren,
  • Waren und/oder Dienstleistungen anbieten oder verkaufen,
  • Flächen künstlerisch gestalten,
  • Flugblätter, Prospekte oder Handzettel verteilen,
  • Sammel- und Unterschriftenaktionen durchführen,
  • Foto-, Filmaufnahmen für kommerzielle Zwecke und dergleichen vornehmen

möchten, ist dies nur mit einer schriftlichen Genehmigung der Wiener Linien möglich. Unterlagen finden Sie entweder auf der Website der Wiener Linien unter https://www.wienerlinien.at oder schreiben Sie an kundendialog@wienerlinien.at.

5. Folgen bei Verstößen gegen die Hausordnung

  • Verstöße gegen die Hausordnung können zu Stationsverweisen, Reinigungsgebühren (mindestens 40,- Euro), Schadenersatzforderungen und Hausverboten führen.
  • Setzen Sie während der Benützung der Anlagen und Fahrzeuge einen Ausschließungsgrund, können Sie von unseren Mitarbeiter*innen aufgefordert werden, die Anlage zu verlassen und bei wiederholten Verstößen kann ein „Hausverbot“ erteilt werden. Die Dauer des Ausschlusses richtet sich nach Schwere und Häufigkeit des Verstoßes.
  • Sie sind verpflichtet, sich während des Aufenthaltes im Bereich der Wiener Linien auf Nachfrage den Mitarbeiter*innen der Wiener Linien gegenüber auszuweisen.

6. Verhalten mit Kindern

Eltern haften für ihre Kinder. Beaufsichtigen Sie bitte Ihre Kinder und sprechen Sie mit ihnen über das sichere Verhalten am Bahnsteig. Bleiben Sie bei Ihrem Kind und behalten Sie es stets im Auge. Halten Sie bitte Ihren Kinderwagen fest. Sichern Sie Ihren Kinderwagen gegen Wegrollen, und beachten Sie dabei den Luftzug einfahrender Züge und das Gedränge in den Stationen.

7. Verlorene und zurückgelassene Gegenstände

  • Wir übernehmen keine Haftung für in unseren Anlagen und Fahrzeugen zurückgelassene, vergessene bzw. verlorene Gegenstände.
  • Funde werden ausnahmslos beim Zentralen Fundservice der Stadt Wien, Siebenbrunnenfeldgasse 3, 1050 Wien, ausgefolgt. Das Zentrale Fundservice ist erreichbar unter der Telefonnummer +43 1 4000 8091 bzw. unter fundservice@ma48.wien.gv.at.
  • Zurückgelassene Gegenstände können kostenpflichtig entfernt werden.

8. Information gemäß Datenschutzgesetz

Die Innen- und Außenbereiche der Stationen werden aus Sicherheitsgründen permanent videoüberwacht. Von Mitarbeiter*innen der Wiener Linien werden auch Körperkameras (Bodycams) genutzt, welche Video und Ton aufzeichnen. Die Aufnahme wird durch den*/die Mitarbeiter*in individuell gestartet und beendet.

9. Eisenbahnaufsichtsorgane

Die Sicherheitsdienstmitarbeiter*innen und Revisor*innen der Wiener Linien sind vereidigte Eisenbahnaufsichtsorgane gemäß §30 EisbG 1957. Sie sind somit Organe mit hoheitlichen Befugnissen und für die Einhaltung der Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes zuständig.

Folgend finden Sie hierzu einen Auszug aus dem Bundesgesetz vom 13. Februar 1957 über Eisenbahnen, Schienenfahrzeuge auf Eisenbahnen und den Verkehr auf Eisenbahnen, BGBl Nr. 60/1957 in der geltenden Fassung:

§ 30 Abs. 1 EisbG 1957:

Eisenbahnunternehmen haben Eisenbahnbedienstete zur Überwachung des Verhaltens von Personen gegen über Eisenbahnanlagen einer öffentlichen Eisenbahn, in auf öffentlichen Eisenbahnen betriebenen Schienenfahrzeugen und im Verkehr auf einer öffentlichen Eisenbahn zu bestimmen (Eisenbahnaufsichtsorgane). Die Überwachung schließt die der Ordnung auf den Bahnhofvorplätzen mit ein, sofern nicht die sonst zuständigen Organe zur Stelle sind. Bei Eisenbahnen, auf denen Zugangsrechte ausgeübt werden, hat die Überwachung auch das Verhalten der Eisenbahnbediensteten von Zugang ausübenden Eisenbahnunternehmen einzuschließen, soweit das für die Gewährung der Sicherheit und Ordnung der Abwicklung des jeweiligen Betriebes der Eisenbahn und des jeweiligen Verkehrs auf der Eisenbahn insgesamt erforderlich ist.

§ 30 Abs. 3 EisbG 1957:

Eisenbahnaufsichtsorgane dürfen Personen festnehmen, die sie bei einer Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen der §§ 43 Abs. 1, 46, 47 Abs. 1, 47a und 47b einschließlich derjenigen, die auf Grund einer Verordnung gemäß § 47c erlassen sind, auf frischer Tat betreten, sofern auch die übrigen Voraussetzungen des § 35 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr. 52, vorliegen, aber kein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einschreiten kann. Festgenommene Personen sind, wenn der Grund der Festnahme nicht schon vorher entfallen ist, von den Eisenbahnaufsichtsorganen dem nächsten Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes sobald wie möglich vorzuführen.

§ 46 EisbG 1957:

Innerhalb der Eisenbahnanlagen ist ein den Betrieb einer Eisenbahn, den Betrieb von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn und den Verkehr auf einer Eisenbahn störendes Verhalten verboten. Insbesondere ist verboten, Eisenbahnanlagen, eisenbahntechnische Einrichtungen und Schienenfahrzeuge zu beschädigen, zu besteigen oder zu verunreinigen, unbefugt Gegenstände auf die Fahrbahn zu legen, sonstige Fahrthindernisse anzubringen, Weichen umzustellen, Fahrleitungsschalter zu betätigen, Alarm zu erregen oder Signale zu geben.

§ 47 Abs. 1 EisbG 1957:

Das Betreten von Eisenbahnanlagen ist, mit Ausnahme der hiefür bestimmten Stellen, nur mit einer vom Eisenbahnunternehmen ausgestellten Erlaubniskarte gestattet.

§ 47b Abs. 1 EisbG 1957:

Bahnbenützende haben den dienstlichen Anordnungen der Eisenbahnaufsichtsorgane (§ 30 EisbG 1957) Folge zu leisten und sich bei Benützung der Eisenbahnanlagen und der Schienenfahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn, des Verkehrs auf der Eisenbahn sowie die Rücksicht auf andere gebieten.

§ 225 Abs. 1 EisbG 1957:

Wer den Bestimmungen der §§42, 43, 46 bis 47b oder den auf Grund der §§47c und 49 durch Verordnung erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt, begeht, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 726,- Euro zu bestrafen.

Herausgeberin: Wiener Linien GmbH & Co KG
FNr 181593z
vertreten durch die Wiener Linien GmbH
FNr 174296v
UID: ATU 47055001
1030 Wien
Erdbergstraße 202
Postfach 63
Linie U3 Erdberg
www.wienerlinien.at

Wiener Linien Kund*innendialog

  • Sie haben Fragen zu Ihrem Ticket? Sie wurden ohne gültigen Fahrschein angetroffen und müssen eine Mehrgebühr leisten? Sie haben Fragen oder Probleme beim Online-Ticketkauf? Ein Lob, eine Beschwerde oder eine Anregung? Welches Anliegen auch immer Sie haben: Wir kümmern uns gerne darum!

Kontakt